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   AGH Nordrhein-Westfalen, 10.03.2017 - 1 AGH 71/16   

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https://dejure.org/2017,38343
AGH Nordrhein-Westfalen, 10.03.2017 - 1 AGH 71/16 (https://dejure.org/2017,38343)
AGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 10.03.2017 - 1 AGH 71/16 (https://dejure.org/2017,38343)
AGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 10. März 2017 - 1 AGH 71/16 (https://dejure.org/2017,38343)
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  • BGH, 08.12.2010 - AnwZ (B) 119/09

    Rechtsanwaltszulassung: Widerruf wegen Vermögensverfalls und Wirksamkeit eines

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 10.03.2017 - 1 AGH 71/16
    Voraussetzung wäre gewesen, dass er eine Konsolidierung seiner finanziellen Situation darlegt und beweist (BGH NJW-RR 2011, 483).

    Um den ihn treffenden Nachweis zu erbringen, hätte seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend offenlegen, insbesondere eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobenen Forderungen beibringen und nachweisen müssen, welche Forderungen inzwischen von ihm erfüllt worden sind (BGH NJW-RR 2011, 483; BGH NJW-RR 1999, 712).

  • BGH, 29.06.2011 - AnwZ (Brfg) 11/10

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Maßgeblicher Zeitpunkt für die

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 10.03.2017 - 1 AGH 71/16
    Maßgeblicher Zeitpunkt, auf den bei der Prüfung abzustellen ist, ist der Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens (BGH NJW 2011, 3234).
  • BGH, 26.11.2002 - AnwZ (B) 18/01

    Vermögensverfall eines Rechtsanwalts; Tilgung von Forderungen vor Erlass der

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 10.03.2017 - 1 AGH 71/16
    Auch wenn die gesetzliche Vermutung der Eintragung im Schuldnerverzeichnis nicht eingreift, wenn die zugrundeliegende(n) Forderung(en) bei Widerruf der Zulassung beglichen ist (sind), muss angesichts der unstreitigen Forderung der A und der nicht ausgeräumten Zweifelsfragen bzgl. weiterer Forde-rungen vom Fortbestehen der Vermutung ausgegangen werden; der Nachweis für das Erlöschen der Forderung obliegt dem Rechtsanwalt (BGH BRAK-Mitt. 2003, 84).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 20.11.2015 - 1 AGH 32/15

    Widerruf, Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, Vermögensverfall, Prüfungszeitpunkt,

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 10.03.2017 - 1 AGH 71/16
    Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Zwangsvollstreckungs-maßnahmen gegen ihn (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt Senat vom 20.11.2015 - 1 AGH 32/15 - juris).
  • BGH, 06.07.2009 - AnwZ (B) 25/09

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Sofortige

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 10.03.2017 - 1 AGH 71/16
    Der Bundes-gerichtshof hat (immer wieder) betont, dass eine die sofortige Vollziehung rechtfertigende konkrete Gefahr (schon) vorliegt, wenn Fremdgeld der Mandanten vor dem Hintergrund eines fortschreitenden Vermögensverfalls konkret gefährdet ist, wobei Indiz hierfür die Einleitung von Ermittlungen oder die Verurteilung wegen Veruntreuung von Mandantengeldern sei (BGH BRAK Mitt 2002, 36; so auch BGH, Beschluss vom 06.07.2009, AnwZ (b) 25/09 und vor-gehend Senat, Urteil vom 21.11.2008, 1 AGH 33/08).
  • BGH, 05.10.1998 - AnwZ (B) 18/98

    Widerruf einer Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 10.03.2017 - 1 AGH 71/16
    Um den ihn treffenden Nachweis zu erbringen, hätte seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend offenlegen, insbesondere eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobenen Forderungen beibringen und nachweisen müssen, welche Forderungen inzwischen von ihm erfüllt worden sind (BGH NJW-RR 2011, 483; BGH NJW-RR 1999, 712).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 21.11.2008 - 1 AGH 33/08

    Widerruf der Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfall und sofortiger Vollzug

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 10.03.2017 - 1 AGH 71/16
    Der Bundes-gerichtshof hat (immer wieder) betont, dass eine die sofortige Vollziehung rechtfertigende konkrete Gefahr (schon) vorliegt, wenn Fremdgeld der Mandanten vor dem Hintergrund eines fortschreitenden Vermögensverfalls konkret gefährdet ist, wobei Indiz hierfür die Einleitung von Ermittlungen oder die Verurteilung wegen Veruntreuung von Mandantengeldern sei (BGH BRAK Mitt 2002, 36; so auch BGH, Beschluss vom 06.07.2009, AnwZ (b) 25/09 und vor-gehend Senat, Urteil vom 21.11.2008, 1 AGH 33/08).
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